Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.8 / 4. Jahrgang 1999

Gebührenpraxis japanischer Anwälte
- ein internationaler Ausblick -

Lawrence W. Schonbrun*

Dieser Artikel untersucht die Ergebnisse einer 1995 in Japan durchgeführten Untersuchung über die Gebührenpraxis japanischer Anwälte und stellt Vergleiche mit der Gebührenpraxis in anderen Staaten an. Das Material für diese Untersuchung wurde anhand von Interviews mit 22 praktizierenden Anwälten, Hochschullehrern, Justitiaren großer japanischer Unternehmen und Vertretern der Japanischen Anwaltskammer (Nichibenren) erstellt. Dieser Artikel ist der vierte einer Reihe von Abhandlungen über die anwaltliche Gebührenpraxis in verschiedenen Ländern, die bislang die USA, Großbritannien und Deutschland umfaßt.

Es scheint, daß die Art, wie japanische Anwälte ihren Mandanten ihre Tätigkeit in Rechnung stellen - wie sich ein Hochschullehrer ausdrückte -, "von Geheimnis umhüllt" ist und bisher noch nicht systematisch untersucht wurde. Die Abrechnung anwaltlicher Tätigkeiten wird weniger als ein Teil der rechtlichen Praxis als vielmehr als eine Angelegenheit sozialen Verhaltens bzw. als Aspekt der Rechtssoziologie studiert. Der Verfasser möchte allen danken, die sich trotz ihres vollen Kalenders die Zeit genommen haben, an dieser Untersuchung teilzunehmen. Anhand der Zurückhaltung, mit der viele der Teilnehmer Fragen zu Gebühren beantwortet haben, wurde deutlich, daß Anwälte ungern über dieses Thema sprechen. In dieser Hinsicht verhalten sich japanische Anwälte nicht anders als Anwälte überall auf der Welt. Sie reden gerne (in Japan könnte man so weit gehen zu sagen, sie halten gerne Vorträge), aber nicht darüber, wie sie ihren Mandanten ihre Tätigkeit in Rechnung stellen. Wenn man zu dieser international verbreiteten Zurückhaltung die speziellen Probleme, Informationen von Japanern zu erlangen, die sie lieber nicht preisgeben möchten, hinzu zählt, war die Informationsbeschaffung für diesen Artikel zeitweise besonders entmutigend. Ein anderes Problem in diesem Bereich der "soziologischen" Untersuchung stellte – wiederum nicht allein in Japan – die Tendenz von Anwälten (und Hochschullehrern) dar, Idealvorstellungen darüber, wie Rechtsanwälte ihre Tätigkeit ihren Mandanten in Rechnung stellen sollten, mit der Darstellung desjenigen zu vermischen, was tatsächlich hinter geschlossenen Türen vorgeht, wenn Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten vereinbart werden.

Die Untersuchung der Rechtspraxis in Japan ist besonders interessant, da drei große Einflüsse zu beachten sind. Zum einen gibt es das traditionelle japanische Rechtssystem, das in China entstand und um das Jahr 700 nach Christus nach Japan exportiert wurde. Daneben besteht das in erster Linie deutschen Gesetzen nachgebildete westliche Rechtssystem, das in den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts als Teil der Meiji-