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Zeitschrift für
Japanisches Recht Vorträge Erwerbstätigkeit japanischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet Thorsten Maiwald* I. Völkerrechtliche Rahmenbedingungen Die Gewährung von Aufenthalt für Ausländer im eigenen Hoheitsgebiet ist ein Recht, aber keine Pflicht des souveränen Staates. Es gibt nach geltendem Völkerrecht keine internationale Freizügigkeit. "Every state is, and must remain, master in its own house, and this is of special importance with regard to the admission of aliens". Abgesehen von bestimmten elementaren Regeln des Fremdenrechts ist deshalb allgemein nur anerkannt, daß jeder Staat selbst bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in sein Gebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Ebenso können sich Beschränkungen der staatlichen Souveränität aufgrund völkerrechtlicher Verträge ergeben. Im Verhältnis Japans zur Bundesrepublik Deutschland ist im hier interessierenden Zusammenhang insbesondere der "Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan" vom 20. Juli 1927 zu erwähnen. Dieser enthält verschiedene Meistbegünstigungsklauseln. Das bedeutet, daß sich Japan und Deutschland verpflichtet haben, den Staatsangehörigen des Vertragspartners bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mindestens dieselben Rechte einzuräumen, wie ausländischen Staatsangehörigen anderer Staaten in vergleichbarer Situation. II. Ausländerpolitische Zielsetzungen der Bundesrepublik Ist ein Staat völkerrechtlich berechtigt, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu regeln und beides von bestimmten sachlich bedingten Voraussetzungen abhängig zu machen, und will der Staat von dieser Kompetenz Gebrauch machen, setzt dies die Definition ausländerpolitischer Grundpositionen voraus, an denen sich das spätere staatliche Handeln ausrichtet. Die Ausländerpolitik der Bundesrepublik ist gerichtet auf die Integration der rechtmäßig in der Bundesrepublik lebenden Ausländer, insbesondere der angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien, sowie die Begrenzung des weiteren Zuzugs aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.
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