Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.9 / 5. Jahrgang 2000

Erwerbstätigkeit deutscher Staatsangehöriger in Japan

Jeannette Behaghel

I. Völkerrechtliche Rahmenbedingungen

II. Ausländerrecht Japans

III. Nyûkan-hô

1. Verfahrensweise bei der Einreise

2. Der Aufenthalt

3. Aufenthaltsbedingungen

IV. Gaitô-hô

1. Die Registrierung

2. Das Registrierverfahren

V. Rechte und Pflichten von Ausländern

 

I. Völkerrechtliche Rahmenbedingungen

Es besteht im Prinzip keine völkerrechtliche Verpflichtung eines Staates, Ausländern das Betreten seines Territoriums zu gestatten. Ob und unter welchen Bedingungen er das Betreten gestattet, unterliegt allein dem Ermessen des jeweiligen Staates und kann von ihm theoretisch auch willkürlich entschieden werden. Tatsächlich wird die Einreise von Ausländern aber zumeist aufgrund von Handels- und Schiffahrtsverträgen oder aufgrund von stillschweigendem Einverständnis (Übung) gestattet.

Im Verhältnis zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland ist hier insbesondere der "Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan" von 1927 zu erwähnen, der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan seit dem 2. August 1951 in Kraft ist. Dieser Vertrag enthält verschiedene Meistbegünstigungsklauseln, d.h., daß sich Japan und die Bundesrepublik Deutschland gegenseitig verpflichtet haben, den Staatsangehörigen des Vertragspartners bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mindestens dieselben Rechte einzuräumen wie ausländischen Staatsangehörigen anderer Staaten in vergleichbarer Situation.

 

II. Ausländerrecht Japans

Die nationalen Rechtsgrundlagen für die Behandlung von Ausländern in Japan bilden das Shutsu'nyû-koku kanri oyobi nanmin nintei hô (Immigration Control and Refugee Recognition Act, nachfolgend Nyûkan-hô) vom 4. Oktober 1951 und das Gaikoku-jin tôroku-hô (Alien Registration Law; nachfolgend Gaitô-hô) vom 28. April 1952.