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Zeitschrift für
Japanisches Recht Das japanische Mutterschutzgesetz Marc Dernauer
Im Jahre 1996 ist das aus dem Jahr 1948 stammende Eugenikschutzgesetz (Yûsei hogo-hô) reformiert und in Mutterschutzgesetz (Botai hogo-hô) umbenannt worden. Das Gesetz ist in der geänderten Fassung am 26. September 1996 in Kraft getreten. Dies ist zugleich auch die bislang letzte Änderung des Gesetzes gewesen. Grund für die Umbenennung war die Streichung der Passagen, die eugenische Maßnahmen betrafen. Das Mutterschutzgesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen in Japan künstliche Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisierungen vorgenommen werden dürfen. Es bestimmt außerdem, wer die Befugnis erhalten soll, einen solchen Eingriff vorzunehmen, wer zuständig zur Erteilung einer solchen Befugnis ist, und unter welchen Voraussetzungen diese erteilt werden kann. Desweiteren regelt es weitgehend das mit der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs im Zusammenhang stehende Verwaltungsverfahren und normiert besondere Verschwiegenheitspflichten. Zur Absicherung, daß die Verfahrensregeln beachtet und die Verschwiegenheitspflichten gewahrt werden, stellt das Gesetz bestimmte Verstöße unter Strafe. Ergänzt werden diese Regelungen durch das Strafgesetz, das in den Artt. 212 bis 216 die Abtreibung grundsätzlich mit Strafe bedroht.
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