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Zeitschrift für
Japanisches Recht Bettina Elben, LL.M.
Als Geburtsstunde der Staatshaftung in Japan im Sinne eines Einstehenmüssens des Staates für Verletzungen von Rechten Privater, die durch rechtswidriges hoheitliches Verhalten seiner Organe verursacht wurden, kann das Inkrafttreten des japanischen Gesetz über die Staatshaftung (GStH) am 27. Oktober 1947 bezeichnet werden. Zwar gab es bereits in der Meiji-Zeit eine Verwaltungsvorschrift, die die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen vorsah; da hierzu jedoch eine behördliche Genehmigung erforderlich war, handelte es sich bei diesem Institut um einen Akt staatlicher Gnade und nicht um die Einräumung einer eigenständigen Rechtsposition. Basierend auf der dem deutschen Recht entlehnten Zweiteilung staatlicher Aktivitäten in solche privaten und solche hoheitlichen Charakters etablierte sich in Japan bereits um die letzte Jahrhundertwende die Auffassung, dass der Staat für das dienstliche Verhalten seiner Organe auf dem Gebiet des Privatrechts ebenso wie die Bürger nach Maßgabe des Deliktsvorschriften des japanischen Zivilgesetzes (ZG) haftbar sei. Demgegenüber standen die Rechtsprechung und der weitaus überwiegende Teil der Lehre bis zum Ende des 2. Weltkriegs auf dem Standpunkt, dass den Staat für hoheitliche Handlungen seiner Organe keine Verantwortung treffe. Zur Begründung dieser Auffassung existieren verschiedene Ansätze, von denen hier zwei beispielhaft genannt seien: Zum Teil folgte das Schrifttum der bis zum Ende des 19. Jahrhunderts auch in Deutschland gängigen sogenannten "Mandatstheorie", nach der ein Beamter bei rechtswidriger Ausübung seines Amtes den Boden des mit dem Staat geschlossenen "Mandatskontrakts" verlässt, weswegen dem Staat in derartigen Fällen das Verhalten des Beamten nicht zurechenbar ist. Nach Ansicht anderer Autoren sowie der überlassen.
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