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Japanisches Recht Zusammenfassende Übersetzung und Anmerkung zum Urteil des OGH vom 30. November 1995 Kiyoshi Endo
Die Kläger sind ein Familienvater (Kl. zu 1)) und seine drei Söhne (Kl. zu 2) - 4)). Die Beklagte, die Chûjitsuya Kabushiki Kaisha, für die deren Rechtsnachfolgerin, die Daiei Kabushiki Kaisha, den Prozeß in der Revisionsinstanz fortführt, beitreibt eine Kaufhauskette. Auf dem Dach der Odakyû Sagamihara Filiale der Beklagten hatte der Streithelfer, Herr Yagima, einen Standplatz gepachtet und betrieb dort eine Tierhandlung. Im Februar 1983 kaufte der Kl. zu 2) zwei Sittiche im Geschäft des Streithelfers, die die Familie der Kläger anschließend in ihrem Wohnzimmer hielt. Im März desselben Jahres verstarb die Mutter der Familie plötzlich an der sogenannten Papageienkrankheit, mit der einer der Vögel sie angesteckt hatte. Auch die Kläger selbst litten zeitweise unter derselben Krankheit. Daraufhin verklagten die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz. In erster Instanz hat das Distriktgericht (DG) Yokohama der Klage stattgegeben. Der Streithelfer hafte als Verkäufer der kranken Sittiche wegen positiver Forderungsverletzung gemäß Art. 415 Zivilgesetz (ZG). Daneben hafte aber auch die Beklagte als Gesamtschuldnerin entsprechend Art. 23 Handelsgesetz (HG) wegen Gestattung des
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