Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.9 / 5. Jahrgang 2000

Die Ergänzungsfunktion des isharyô (Schmerzensgeldes) im japanischen Zivilrecht

Angelika Gruber

Inhaltsübersicht

I. Einführung

II. Die historische Entwicklung des isharyô-Rechts

III. Das isharyô im Allgemeinen

1. Spezielle Anwendungsbereiche des isharyô, insbesondere Umwelt- und Arznei-mittelschäden

2. Außergerichtliche Lösungen

3. Aktuelle Formen des isharyô

4. Die Vererbbarkeit des isharyô

5. Sonderformen des isharyô

IV. Die Ergänzungsfunktion des isharyô

1. Der immaterielle Schaden der juristischen Person

2. Das isharyô bei der Haftung von Freiberuflern

3. Das isharyô bei der Ehescheidung

V. Schlußfolgerungen

 

Das spanische Deliktsrecht ist eines der Rechtsgebiete, welche seit ihrer Entstehung im hohen Maße Veränderungen in der Rechtsanwendung erfahren haben. Im Gegensatz zum japanischen Familien- und Erbrecht, welches aufgrund der Demokratisierung im Zuge der Einführung der neuen japanischen Verfassung im Jahre 1947 Gegenstand weitgreifender Erneuerungen wurde, ist das Schuldrecht seit seiner Einführung in der Meijizeit (1868-1912) unverändert geblieben. Wie kann nun solch ein "altes" Recht Wegbereiter für Neuerungen im technischen Bereich werden?

Der Ersatz des immateriellen Schadens in Japan unterscheidet sich wesentlich von der deutschen Konstruktion. Wird zwar vielmals das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch als Vorbild des japanischen Zivilrechts angesehen, so wird jedenfalls im Bereich des Deliktsrechts klar, daß auch französische Einflüsse eine Rolle spielten und ansonsten dieses Rechtsgebiet im hohen Maße von japanischen Eigenständigkeiten durchdrungen ist. Trotz abweichender Ideen in den landläufig als Mutterrechte des japanischen Privatrechts angesehenen Systemen kam es zu dieser eigenständigen Entwicklung des japanischen Schmerzensgeldrechts. Zusammenfassend werden hier die historischen