Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.9 / 5. Jahrgang 2000

Kein Schadensersatz bei versetzungsbedingter Trennung von der Familie (tanshin funin)

Zusammenfassende Übersetzung und Anmerkung zum Urteil des OGH vom 17.9.1999 (Teikoku zôki seiyaku-Fall) von

Ikuko Mizushima

I. Sachverhalt

Die Kläger sind ein Angestellter (Kl. zu 1)), seine Frau (Kl. zu 2)) und ihre Kinder (Kl. zu 3)-5)). Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das zwei Fabriken und gegenwärtig 15 Niederlassungen (1985: acht Niederlassungen) hat.

Der Kl. zu 1) war seit dem 6. April 1970 bei der Bekl. als Medical Representative (iyaku jôhô tantô-sha) beschäftigt. Bis März 1985 arbeitete er in der Niederlassung in Tokyo. Die Kl. zu 2) war in der Fabrik der Bekl. in Kawasaki beschäftigt, das in der Nähe von Tokyo liegt. Der Kl. zu 1), die Kl. zu 2) und ihre Kinder (Kl. zu 3-5) lebten zusammen.

Am 15.3.1985 versetzte die Bekl. den Kl. zu 1) in ihre Niederlassung in Nagoya. In Art. 56 der Arbeitsordnung der Bekl. heißt es u.a.:

(1) Der Arbeitgeber kann Dienstreisen, Versetzungen innerhalb des Unternehmens, Transfers zu anderen Unternehmen sowie Studien und Dienste im Ausland anordnen, wenn dies notwendig ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 können die Beschäftigten den Anordnungen nicht widersprechen, es sei denn, sie haben einen hinreichenden Grund.

 

Der Kl. zu 1) weigerte sich zunächst, die Versetzung zu akzeptieren. Später übersiedelte er, weil die Bekl. ihre Anordnung nicht widerrief, unter Vorbehalt nach Nagoya, das von Tokyo in zwei Stunden mit dem Shinkansen erreichbar ist. Da die Kl. zu 2) weiterhin in Kawasaki beschäftigt war, lebte der Kl. zu 1) fortan getrennt von seiner Familie.